Allgemeine Geschäftsbedingungen | AGB

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache
§ 2 Angebot und Zustandekommen von Verträgen
§ 3 Preise, Versandkosten und Zahlung
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
§ 6 Gewährleistung und Sachmängel
§ 7 Haftung
§ 8 Eigentumsvorbehalt
§ 9 Schlussbestimmungen (insb. Rechtswahl)

§ 1 Geltungsbereich, Vertragssprache

(1) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Angebote der ELOORAC GmbH & Co. KG, Schnellweg 47, 33397 Rietberg (nachfolgend Verkäufer) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Sie werden Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend Kunden) schließt.

Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmal gesondert vereinbart und zur Vertragsgrundlage gemacht wurden.

(2) Die AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht. Auch in der Bezugnahme auf Schreiben, die AGB des Kunden oder Dritter enthalten oder darauf verweisen, liegt kein Einverständnis in die Geltung dieser Bedingungen.

(3) Die Vertragssprache ist deutsch.

§ 2 Angebot und Zustandekommen von Verträgen

(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich deklariert oder mit einer bestimmten Annahmefrist versehen sind. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Zugang annehmen.

(2) Ausschließlich maßgeblich für die rechtlichen Beziehungen zwischen Verkäufer und Kunden ist (sofern vorhanden) der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Der Vertrag gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien vollständig wieder. Insoweit sind insbesondere mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss des Vertrages rechtlich unverbindlich

Etwaige mündliche Abreden gelten als durch den Vertrag ersetzt, soweit sich nicht aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortbestehen.

(3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies unter Ausnahme etwaiger Geschäfte durch Geschäftsführer oder Prokuristen, sind Mitarbeiter des Verkäufers nicht berechtigt hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand, zur Lieferung der Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen, etc.) sowie die Darstellungen des Verkäufers (z.B. Zeichnungen, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum Vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt.

(5) Ferner behält der Verkäufer das Eigentum/Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Aufraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen.

(6) Der Verkäufer behält sich Eigentum und Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten, und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Kunde hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

§ 3 Preise, Versandkosten und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie Gebühren und anderen öffentliche Abgaben.

(2) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu zahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Scheckzahlungen sind ausgeschlossen, sofern sie nicht im Einzelfall gesondert vereinbart sind.

(3) Für den Fall, dass dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderung des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird, ist der Verkäufer berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen.

§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.

(2) Die vom Verkäufer in Aussicht gestellten Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine fixe Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart sind. Im Falle vereinbarter Versendung, beziehen sich die Lieferfristen bzw. Liefertermine jeweils auf den Zeitpunkt der Übergabe an den versendenden Spediteur, Frachtführer oder ein sonstiges Transportunternehmen.

(3) In dem Rahmen, in dem der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug – vom Kunden eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem in der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht nachkommt.

(4) Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen bestimmungsgemäßen zwecks verwendbar ist,
• die Lieferung des restlichen Teils der Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zu Übernahme dieser Kosten bereit).

§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Der Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist Rietberg, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung stehen im pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstands an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten, auf den Kunden über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand oder Installation) übernommen hat. Bei durch den Kunden verschuldeten Versandverzögerungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs an dem Tag auf den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Kunden angezeigt hat.

(4) Eine Versicherung für Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden vorgenommen.

§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.

(2) Der Kunde hat die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an ihn oder an einen von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Offensichtliche Mängel, die bei unverzüglicher, sorgfältiger Untersuchung erkennbar gewesen wären, gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelanzeige zugeht.

Auf Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den Verkäufer zurück zu senden. Bei berechtigter Mängelanzeige vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil die Sache sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

(3) Bei Sachmängeln des gelieferten Gegenstands ist der Verkäufer nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens (d.h. Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit, Verweigerung oder unangemessene Verzögerung der Nachbesserung oder Lieferung) kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

(4) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und für Sachmängel.

§ 7 Haftung

(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit oder Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § eingeschränkt.

(2) Eine Haftung des Verkäufers besteht nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstandes, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung des Gegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben, von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erhebliche Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Verkäufer wie vorstehend dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, so tut er dies nur unter Begrenzung auf den Schaden, den der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge seiner Vertragsverletzung vorhergesehen haben konnte oder den er bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängel des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte der Beratung nicht zu den von Ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, bei garantierten Beschaffenheitsmerkmalen, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises für diese Ware vor. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts darf der Kunde die Ware (nachfolgend: „Vorbehaltsware“) nicht veräußern oder sonst über das Eigentum hieran verfügen.

(2) Bei Zugriffen Dritter – insbesondere durch Gerichtsvollzieher – auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit er seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.

(3) Im Falle der Verarbeitung der Vorbehaltsgegenstände wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und dieser unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstands zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb zu Gunsten des Verkäufers eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum – oder im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen, sofern der Verkäufer vom Vertrag zurückgetreten ist.

§ 9 Schlussbestimmungen (insb. Rechtswahl)

(1) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers Rietberg oder der Sitz des Kunden.

Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch Rietberg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen Verkäufer und Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen und der vereinigten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sofern der Vertrag oder diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.